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Tradeuras
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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1. Definitionen :

Tradeuras : Ist ein Büro für Sprachdienstleistungen, spezialisiert auf Übersetzung, Lektorat, Korrektorat und Schreibarbeiten sowie auf Bescheinigung und Beglaubigung von Dokumenten, in der Schweiz oder im Ausland (nachfolgend als „Tradeuras“, „Der Übersetzer“ oder „Der Dienstleister“ bezeichnet).

Auftraggeber: Ist eine natürliche oder juristische Person, die von Tradeuras im Rahmen eines Vertrages Übersetzungen und andere Sprachdienstleistungen erhält (nachfolgend als „Der Auftraggeber“ oder „Der Kunde“ bezeichnet).

Dienstleistungen: Sind die von Tradeuras ausgeführten Übersetzungsarbeiten und andere Sprachdienstleistungen.

Vertrag: Gesamtheit der allgemeinen Bedingungen und der spezifischen Bedingungen (durch den Kunden bei Unterzeichnung und Bewilligung des Angebots anerkannt).

Besondere Bedingungen: Sind die besonderen Bestimmungen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einzelnen Aufträgen ergänzen können.

§ 2 Geltungsbereich

Unsere Dienstleistungen unterliegen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vorrang vor den Einkaufsbedingungen des Kunden haben, außer im Fall einer formellen und ausdrücklichen Ausnahmeregelung unsererseits. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Aktualisierungen können auf der Internetseite des Übersetzers www.tradeuras.ch eingesehen werden.

§ 3 Kostenvoranschlag

3.1. Jeder Bestellung geht ein kostenloses Angebot durch den Übersetzer für die zu übersetzenden Dokumente auf der Grundlage der durch den Auftraggeber gegebenen Informationen voraus. Der Kunde ist nicht verpflichtet, dem Übersetzer Originalunterlagen zur Verfügung zu stellen. Es sind nur die vom Kunden übersandten Unterlagen ausschlaggebend. Dieser allein ist für eventuelle Auslassungen, Unklarheiten oder Fehler in den übersandten Unterlagen verantwortlich (fehlende Schriftstücke, doppelte Schriftstücke, Verwechslungen hinsichtlich des Datums).

3.2. Nach Übersendung mit dem handschriftlichen Vermerk „Gelesen und vereinbart“ sowie mit dem Stempel des Unternehmens gilt das Angebot als verbindlich angenommen. Nach Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Ausstellungsdatum, außer Sonn-und Feiertagen, verfällt das Angebot.

3.3. Im Angebot werden v.a. folgende Positionen festgelegt:

  • die Anzahl der zu übersetzenden Wörter in der Ausgangssprache;
  • die Zielsprache der Übersetzung;
  • die Konditionen der Übersetzungsleistung, basierend auf dem bei Tradeuras am Tag des Angebots geltenden Tarif, unter Berücksichtigung insbesondere der Anzahl der zu übersetzenden Wörter (Berechnung in Word: Tools, Statistiken) sowie des manuell ermittelten Werts der eventuell vorhandenen nicht editierbaren Texte in Diagrammen und Tabellen;
  • der Zeitpunkt der Lieferung der Übersetzung;
  • das Format der zu übersetzenden Dokumente, für den Fall, dass ein spezifisches Layout des Dokuments gefragt ist;
  • eventuelle Preisaufschläge, unter anderem aufgrund von speziellen Anforderungen über die üblichen Übersetzungsdienstleistungen hinaus (z. B. Aufschläge für kreatives Schreiben, „Copywriting“ usw.).

Für den Fall, dass der Auftraggeber kein vorläufiges Angebot, weder per Post noch per E-Mail, erhalten hat, werden die Übersetzungsleistungen zum Grundtarif von Tradeuras bei Anfrage (aktuell minimal CHF 0,25 je Quellwort und für die Erbringung von Zusatzleistungen, wie Korrektur und Überarbeitung von Texten, CHF 170 pro Stunde) in Rechnung gestellt.

Der Übersetzer behält sich das Recht vor, nach Unterrichtung des Auftraggebers die Lieferkosten zu erhöhen und/oder den auf der Bestellung angegebenen Liefertermin des Kunden nicht einzuhalten, insbesondere in den folgenden Fällen:

  • Änderung des Quelltextes durch den Kunden;
  • fehlende Unterlagen zum Zeitpunkt der Übermittlung des Angebots, insbesondere, wenn das Angebot auf der Grundlage aufgrund einer ungefähren Angabe der Worte erstellt wurde;
  • Hinzufügen von Unterlagen und besonders schwierigen Dienstleistungsanfragen.

Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu diesen neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder zur Rechnungsstellung behält sich der Übersetzer das Recht vor, die Dienstleistung einzustellen bzw. nicht auszuführen. Zahlungsaußenstände werden dann sofort fällig.

§ 4 Auftrag

Der Übersetzer wird einen Auftrag nur ausführen, wenn dieser wie folgt zustandegekommen ist:

  • eigenhändige Zustellung,
  • Bereitstellung per Fax, E-Mail oder Post,
  • Sondervertrag.

Übersetzungsanfragen per Telefon müssen unbedingt schriftlich bestätigt werden. Andernfalls werden sie nicht ausgeführt.

Mit Bestellung entsprechend Art. 3 oben (Unterschrift, Stempel und handschriftlicher Vermerk « Gelesen und vereinbart ») beauftragt der Kunde Tradeuras mit der Übersetzung und verpflichtet sich zur Zahlung der Rechnungssumme sowie etwaiger Kosten und Zuschläge, die bei einer eventuellen Einstellung oder Stornierung der Bestellung anfallen.

§ 5 Lieferung der Arbeit.

5.1. Prinzip: Die Übersetzungsarbeit wird zum vom Kunden festgelegten und vom Übersetzer akzeptierten Termin geliefert. Der Übersetzer ist gehalten, so früh wie möglich zu liefern. Die Arbeiten werden per E-Mail zu dem in der Bestellung angegebenen Zeitpunkt geliefert, oder, sofern dies nicht möglich ist, innerhalb einer anderen, angemessenen Zeitspanne. Sie werden persönlich übergeben oder per Post (Papier, CD oder mit einem zwischen dem Übersetzer und anderen Auftraggeber vereinbarten Format / Medium) versandt.

5.2. Änderungen: Alle Änderungen in Bezug auf den Umfang der Arbeit und jeder Änderung des ursprünglichen Textes durch den Kunden führt möglicherweise zu einer Verlängerung der Lieferzeit. Der Auftraggeber darf die Lieferzeit nicht einseitig ohne vorherige Absprache mit dem Übersetzer verkürzen.

§ 6 Verpflichtungen der Vertragsparteien

6.1. Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Übersetzer den/die vollständige/n Text/e und eine spezifische Terminologie für diese in der Quellsprache zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kunde gegen seine Verpflichtung verstößt, den Übersetzer zu informieren, kann dieser für die Nichteinhaltung von Anweisungen oder überschritten Fristen nicht verantwortlich gemacht werden. Nach Erhalt der korrekturgelesenen Übersetzung kann der Kunde innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen Einwände bezüglich der Qualität der Übersetzung schriftlich geltend machen. Nach dieser Zeit wird die Dienstleistung als ordnungsgemäß erbracht betrachtet und jegliche Einwände sind unzulässig. Reklamationen müssen mit spezifischen Korrekturen und Anmerkungen begründet werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, qualitativ hochwertige, lesbare und verständliche Dokumente zur Verfügung zu stellen. Andernfalls kann der Übersetzer die angeforderten Arbeiten zwar durchführen, jedoch aufgrund der Mängel des übermittelten Materials keine Verpflichtung übernehmen, eine perfekte Arbeit abzugeben. Jede Anfrage zur Berichtigung oder Korrektur eines Auftrags für Dritte wird zum üblichen Stundensatz bei Tradeuras zum Zeitpunkt der Anfrage berechnet. Der Übersetzer kann nicht aufgrund von Einwänden zu Stilfragen haftbar gemacht werden. In jedem Falle ist die Verantwortung des Übersetzers auf den entsprechenden Rechnungsbetrag beschränkt.

Der Auftraggeber kann verlangen, dass die angeforderte Übersetzung Tradeuras seinen Präferenzen bezüglich der Terminologie Rechnung trägt, sofern er zuvor technische Unterlagen, ein Glossar und weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, in denen die bevorzugte Terminologie erkennbar enthalten ist.

Der Auftraggeber wird vorzugsweise auf elektronischem Wege Unterlagen in einem durch aktuelle Software (Word, Excel, PowerPoint etc.) verwendbaren Format zur Verfügung stellen.

6.2. Verpflichtungen des Übersetzers

Der Übersetzer verpflichtet sich, das Original mit Sorgfalt und ohne Auslassungen oder Zusätze zu übersetzen sowie dazu, die Arbeit innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern. Bei Übersetzungen führen kleine Flüchtigkeitsfehler oder kleinere Fehler, vor allem bei größeren Texten, nicht zu einer Aberkennung der Qualität der Dienstleistung. Sofern innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung keine Reklamationen eingegangen sind, wird diese als akzeptiert angesehen.

Wenn der Auftraggeber keine spezifischen Weisungen über die Form der Ausführung der Übersetzung (elektronisch oder auf Papier, Layout oder Schriftart) erteilt, wird der Übersetzer das Format des Ausgangstextes verwenden.

Jede Anfrage zur Berichtigung oder Korrektur eines Auftrags für Dritte wird zum üblichen Stundensatz bei Tradeuras zum Zeitpunkt der Anfrage berechnet.

§ 7 Preise – Zahlungsbedingungen

7.1. Die Rechnungen unterliegen dem Schweizer Steuerrecht. Sofern dies nicht im Angebot anders festgelegt ist, zahlt der Kunde grundsätzlich 40 Prozent des Gesamtbetrages bei Erteilung des Auftrags und den Rest, d.h. sechzig Prozent (60 %), spätestens dreißig (30) Tage nach der Ablieferung der Arbeit. Bei bestimmten Aufträgen ist die gesamte Zahlung bei Lieferung der Übersetzung fällig.

7.2. Vereinbarung zwischen den Parteien:

7.2.1 Wirksame Bezahlung: Es wird angenommen, dass eine bestimmte Summe an Tradeuras bezahlt wurde, wenn Tradeuras von der Bank darüber informiert wurde, dass dieser Betrag tatsächlich auf das dort geführte Konto gezahlt wurde, auf dem die Summe eingehen soll.

7.2.2. Währung: Mit Ausnahme der spezifischen Regelungen für die Sonderbedingungen sind alle Beträge an Tradeuras in Franken (CHF) zu entrichten. Bei Zahlung in einer anderen Währung oder aus dem Ausland trägt der Kunde allein das Kursrisiko sowie die Überweiungsgebühren.

7.2.3. Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Kunden:

a) Zusätzlich zu den Mahnkosten zieht jeder Zahlungsverzug Verzugszinsen von 1,5-mal des gesetzlich festgelegten Betrages der betreffenden Rechnung nach sich, die vom Kunden zu tragen sind.

b) Ein Zahlungsausfall berechtigt Tradeuras darüber hinaus, die Einrede der Nichtausführung geltend zu machen:

– Diese zieht entweder die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen seitens Tradeuras nach sich, sofern der Kunde nicht vollständig alle Beträge (Preise, Gebühren, Mahngebühren, Zinsen etc.) an Tradeuras bezahlt hat;

– Oder führt zu einer Auflösung des Vertrages zu Lasten des Kunden nach fruchtloser Abmahnung [Art. 107 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)].

§ 8 Privatsphäre – Datenschutz

Der Übersetzer behandelt alle Unterlagen, die ihm übergeben wurden, als vertraulich und leitet diese nicht an Dritte weiter. Der Auftraggeber akzeptiert, dass eventuelle Subunternehmer des Übersetzers Kenntnisse über die Unterlagen erhalten, um die angeforderten Arbeiten ausführen zu können. Die Subunternehmer des Übersetzers unterliegen der gleichen Pflicht zur Geheimhaltung wie der Übersetzer selbst.

Wenn nichts Gegenteiliges festgelegt wurde, kann der Übersetzer davon ausgehen, dass der Auftraggeber die elektronische Bearbeitung und elektronische unverschlüsselte Übersetzung per Internet akzeptiert. Daher trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Risiken des Datenschutzes sowie für Veränderungen und Verlust von Daten.

§ 9 Haftung

Die Haftung des Übersetzers beschränkt sich auf Fälle von schweren inhaltlichen Fehlern. Diese ist nicht auf einfache stilistische Abweichungen anwendbar und setzt voraus, dass die Beanstandungen innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen ab der Lieferung der Übersetzung unter Angabe der Mängel und bei Gewährung einer angemessenen Korrekturfrist für den Übersetzer geltend gemacht werden. Wenn die Mängel innerhalb der Frist geltend gemacht werden, sind mögliche Ansprüche für Mängel nach einem Jahr nach der ersten Lieferung der Übersetzung verwirkt.

Sofern die Übersetzung nach Überarbeitung noch Mängel enthält, kann der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums von zehn (10) Werktagen ab der Neulieferung der überarbeiteten Fassung entweder eine neue Lieferung oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Andere Ansprüche auf Haftung in Bezug auf die Gewährleistung für Mängel können nicht geltend gemacht werden.

 

Sofern die Haftung der Tradeuras Sarl in Anspruch genommen wird, kann sie in keinem Fall über dem für die betreffende Arbeit gezahlten Betrag liegen.

§ 10 Geistiges Eigentum – Urheberrechte

Der Auftraggeber muss Autor des ursprünglichen Dokuments sein oder die schriftliche Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte des Dokuments erhalten haben, sofern dies durch Vorschriften verlangt wird. Der Übersetzer kann in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn durch den Kunden übergebene Dokumente das Recht am geistigen Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Dritten oder geltende Vorschriften verletzen. Der Auftraggeber wäre in diesem Falle allein für die Schäden und die Folgen, die durch seine Nachlässigkeit entstehen würden, verantwortlich.

§ 12 Kooperationsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt mit den Beschäftigten, Mitarbeitern bzw. Subunternehmern des Dienstleisters zum Zwecke der Beauftragung mit der Ausführung der Übersetzungsarbeiten und für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Datum der letzten Lieferung der bei Tradeuras bestellten Übersetzungstätigkeit Kontakt aufzunehmen.

§ 13 Streitigkeiten

13.1. Einvernehmliche Lösung: Bei allen Streitigkeiten, die zwischen den Parteien entstehen könnten, werden diese innerhalb von vierzehn (14) Tagen Kontakt miteinander aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, da die betreibende Partei der anderen Partei auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein die betreffende Problematik mitgeteilt hat. Wenn nach dieser Zeit keine Einigung erzielt wurde, vereinbaren die Parteien zur Entscheidung der Streitigkeit entsprechend Absatz (13.2) zu verfahren.

13.2. Beilegung von Rechtsstreitigkeiten: Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass Streitigkeiten, die sich aus der Interpretation, Ausführung oder als Ergebnis einer bestellten Übersetzung ergeben, die nicht gütlich beigelegt wurden, durch die betreibende Partei dem zuständigen Gericht zur Entscheidung angetragen werden können. Zu diesem Zweck bestimmen die Parteien den Ort des Sitzes von Tradeuras zum ausschließlichen Gerichtsstand und vereinbaren, dass, ungeachtet der Vielzahl von Beklagten, Garantieforderungen und/oder Verfahren für dringende Fälle, das Schweizer Recht anwendbar ist.

13.3. Benachrichtigungen: für die Ausführung des vorliegenden Vertrages und seiner Folgehandlungen vereinbaren die Parteien, dass Benachrichtigungen unter folgenden Voraussetzungen als rechtsgültig angesehen werden:

a) per E-Mail, Fax oder Brief;

b) möglicherweise über Einschreiben mit Rückschein an die unten erwähnten Adressen:

– Tradeuras Sàrl: Hauptsitz, derzeit Pré des Rives n°4 à CH-1344 L’Abbaye.
– Auftraggeber: Adresse, die auf dem Bestellformular angegeben ist.

Bei Änderungen ihrer Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail) wird die entsprechende Partei die andere Partei unverzüglich darüber informieren.

§ 16 Zustimmung

Mit der Aufgabe von Bestellungen erkennen die Auftraggeber vorbehaltlos die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen an.

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4, Pré des Rives
1344 L'ABBAYE
Tel: + 41 78 226 54 66
E-mail: Info@tradeuras.ch
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